Beschluss:
1.
Der
Kreistag beschließt die Aufstellung des Betrauungsakts mit den Anlagen 1) bis
5) und ermächtigt die Landkreisverwaltung den Betrauungsakt als
öffentlich-rechtlichen Zuwendungsbescheid gegenüber dem Verein zu erlassen.
2.
Der
Kreistag beschließt weiterhin, die Landkreisverwaltung zu ermächtigen ohne
erneute Beschlussfassung der Kreisgremien Änderungen und Ergänzungen am
Betrauungsakt vorzunehmen, soweit diese nur redaktioneller Art sind oder durch
zwingende Vorgaben von EU-Behörden, der Rechtsaufsicht des Landkreises oder Finanzbehörden
erforderlich werden oder die Höhe der Ausgleichsleistungen nicht verändern.