Beschluss
I.
Der Kreistag
hat in seiner Sitzung am 29.05.17 über folgende ihm vorgelegten Entwürfe für
die Gründung des neu zu gründenden Vereins beraten:
1)
Entwurf
der Satzung
2)
Entwurf
der Wahlordnung
3)
Entwurf
der Beitragsordnung
4)
Entwurf
der Geschäftsordnung für den Vorstand
5)
Entwurf
der Markenordnung
Änderungs- oder Ergänzungswünsche wurden von
Seiten des Kreistages nicht vorgebracht.
II.
Der Kreistag
beschließt wie folgt:
1.
Der
Kreistag hat Kenntnis genommen von den Entwürfen, die der Gründungs-versammlung
des neu zu gründenden Vereins zur Beschlussfassung und zur Gründung des Vereins
vorgelegt werden sollen. Der Kreistag billigt diese Entwürfe als Grundlage der
Vereinsgründung.
2.
Der
Landkreis Donau-Ries wird dem zu gründenden Verein Geopark Ries als Gründungsmitglied
beitreten. Er ermächtigt die Verwaltung, durch einen bevollmächtigten Vertreter
an der Gründungsversammlung teilzunehmen, für die Annahme der Satzung und der
Zusatzordnungen zu stimmen und den Beitritt des Landkreises Donau-Ries zum
Verein zu erklären.
3.
Der
Landkreis ermächtigt die Verwaltung, als Gründungsmitglied vor der Gründungsversammlung
und in der Gründungsversammlung, sowie nach erfolgter Gründung im Rahmen der
Eintragung des Vereins in das Vereinsregister, Änderungen der Satzung und der
Zusatzordnungen zuzustimmen, soweit solche
a) entweder von der Gründungsversammlung
mehrheitlich beschlossen werden
b) oder aufgrund von Anregungen oder
Beanstandungen der Rechtsaufsicht, Steuerbehörden oder des Vereinsregisters
erforderlich werden und die Rechte und Pflichten des Landkreises als Mitglied
gegenüber den ursprünglichen Fassungen nicht verändern oder beeinträchtigen.
4.
Der
Landkreis ermächtigt die Verwaltung weiter, den Verein in seinem Namen mit der
Verfolgung der Zwecke und der Erfüllung der Aufgaben entsprechend dem satzungsgemäßen
Zweck als öffentliche Aufgabe im Sinne von § 108 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
zunächst befristet bis zum 31.12.2021, zu beauftragen. Nach Ablauf der Frist
ist die Erfüllung öffentlicher Aufgaben entsprechend dem Vereinszweck zu
überprüfen und die Beauftragung gegebenenfalls zu erneuern.
5.
Der
Landkreis hat sicherzustellen, dass die Zuwendung von Beiträgen, Umlagen, Personal-
und Sachgestaltungen, soweit sich diese als Beihilfen im Sinne von
Art. 107 Buchst. AEUV darstellen, in beihilferechtskonformer Weise als „DAWI“
(Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse) erfolgen und
hierzu, unverzüglich nach Gründung des Vereins und dessen Eintragung in das
Vereinsregister und vor der Gewährung von Beihilfen an den Verein, gemeinsam
mit den anderen ordentlichen öffentlich-rechtlichen Mitgliedern des Vereins,
ein Betrauungsakt nach Maßgabe des Freistellungsbescheides 2012 der
Europäischen Union aufgestellt wird. Über die Aufstellung dieses
Betrauungsaktes ist vom Kreistag gesondert Beschluss zu fassen.
6.
Die
Verwaltung des Landkreises wird ermächtigt, mit den Geopark Ries-Führern auf
der Grundlage der mit diesen bestehenden Verträge Vereinbarungen zu treffen, welche
den Übergang dieser Verträge mit allen Rechten und Pflichten vom Landkreis auf
den zu gründenden Verein nach seiner Gründung und Eintragung im Vereinsregister
bewirken.
7.
Die
Verwaltung des Landkreises wird ermächtigt, bezüglich der so genannten „Geopark
Ries kulinarisch Partner“ des Geoparks Geschäftsbesorgungsverträge über die
künftige Zusammenarbeit abzuschließen, welche etwaige vertragliche Beziehungen
mit diesen Partnern vom Landkreis mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen
zu gründenden Verein nach seiner Gründung und Eintragung im Vereinsregister
überleiten bzw. neu begründen, soweit mit den Partnern diesbezüglich
schriftliche Vereinbarungen noch nicht bestehen.
8.
Der
Landkreis Donau-Ries gibt dem Verein einen jährlichen Zuschuss in Höhe der im
Haushalt 2017 angesetzten Mittel. Der Zuschuss für 2017 reduziert sich um die
bereits bis zur abgeschlossenen Vereinsgründung verbrauchten Haushaltsmittel.