Sitzung: 19.04.2021 Jugendhilfeausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0
Der Jugendhilfeausschuss ermächtigt den Landrat zum
Abschluss von Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsvereinbarungen im Rahmen
ambulanter Hilfen mit Leistungserbringern der Jugendhilfe im Sinne der §§ 77
und 78 a ff SGB VIII, sofern sich diese innerhalb des Rahmens bewegen, der
durch die Empfehlungen der Kommunalen Spitzenverbände, des Kommunalen
Prüfungsverbandes und des Bayerischen Landesjugendamtes zu diesem Thema
vorgegeben wird.
Hat
der Leistungserbringer der Jugendhilfe seinen Sitz im Zuständigkeitsbereich
eines anderen Jugendamtes, so kann die Vereinbarung des örtlichen Jugendamtes
mit dem Leistungsanbieter übernommen werden.
Bei Leistungsanbietern, die auch Leistungen für den
Bezirk erbringen, kann bei gleichem Leistungsinhalt die mit dem Bezirk
verhandelte Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsvereinbarung zugrundgelegt
werden.
Grundsätzlich
werden unter Beachtung des Besserstellungsverbotes bei der Kalkulation von
Personalkosten als Obergrenze die Kosten zugrunde gelegt, die nach dem Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst (TVöD) anfallen würden. Tarifliche Steigerungen
können in Form einer Dynamisierung vertraglich vereinbart werden. Als
Obergrenze gelten die tariflichen Steigerungen nach TVöD.