Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Beschluss:

Der Jugendhilfeausschuss ermächtigt den Landrat zum Abschluss von Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsvereinbarungen im Rahmen ambulanter Hilfen mit Leistungserbringern der Jugendhilfe im Sinne der §§ 77 und 78 a ff SGB VIII, sofern sich diese innerhalb des Rahmens bewegen, der durch die Empfehlungen der Kommunalen Spitzenverbände, des Kommunalen Prüfungsverbandes und des Bayerischen Landesjugendamtes zu diesem Thema vorgegeben wird.

Hat der Leistungserbringer der Jugendhilfe seinen Sitz im Zuständigkeitsbereich eines anderen Jugendamtes, so kann die Vereinbarung des örtlichen Jugendamtes mit dem Leistungsanbieter übernommen werden.

Bei Leistungsanbietern, die auch Leistungen für den Bezirk erbringen, kann bei gleichem Leistungsinhalt die mit dem Bezirk verhandelte Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsvereinbarung zugrundgelegt werden.

Grundsätzlich werden unter Beachtung des Besserstellungsverbotes bei der Kalkulation von Personalkosten als Obergrenze die Kosten zugrunde gelegt, die nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) anfallen würden. Tarifliche Steigerungen können in Form einer Dynamisierung vertraglich vereinbart werden. Als Obergrenze gelten die tariflichen Steigerungen nach TVöD.