Der Betrauungsakt vom
28.07.2014 wird in § 4 durch einen Absatz 1 a mit folgendem Inhalt ergänzt:
„Im Rahmen des Nachweises über die Verwendung der
Mittel hat das Krankenhaus ein Defizit in der Fachabteilung Gynäkologie und
Geburtshilfe gesondert auszuweisen. Auf die Trennungsrechnung nach § 3 Abs. 5
wird verwiesen. „